Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gegenstand des Vertrages sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotomodel (nachfolgend auch „Model“), der GRAZE AGENCY (nachfolgend „GRAZE“ genannt) und den jeweiligen Kunden. Unsere Buchungsbedingungen gelten insofern ausschließlich, sofern nicht individuell abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 2 Vertragsvermittlung und Honorar
(1) GRAZE vertritt die Models gegenüber dem Kunden. Sie gibt Erklärungen gegenüber dem Kunden jeweils im Namen und im Auftrag des Models ab. Als Kunde gilt derjenige, der bei GRAZE bucht, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
(2) Für die Vermittlung des Models zahlt der Kunde an GRAZE eine Provision in Höhe von 20 Prozent des vereinbarten Modelhonorars oder des zu zahlenden Ausfallhonorars zzgl. MwSt, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde. Jegliche Haftung von GRAZE aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Model mit dem Provisionsanspruch von GRAZE aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen zu zahlen, solange das Model sich von GRAZE vertreten lässt. Er verpflichtet sich, Direktbuchungen unter Umgehung von GRAZE zu unterlassen.
§ 3 Buchungen
(1) Festbuchung Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. GRAZE wird diese auf Wunsch des Kunden unverzüglich schriftlich bestätigen und die wesentlichen Buchungsdetails angeben.
(2) Option Hierbei handelt es sich um Reservierungen zu einem verbindlichen Termin. Sie verfallen, wenn nicht spätestens einen Arbeitstag (bis 18.00 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Arbeitstag nach Aufforderung durch GRAZE eine Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag sind keine Arbeitstage. Es gilt deutsche Zeitrechnung. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine erste Option, wird dem Kunden der Rang der Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Rangfolge auf.
(3) Wetterbuchung Dieses sind Buchungen, welche unter der Bedingung einer bestimmten Wetterlage erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Sie sind nur am Aufenthaltsort des Models möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Liegen die buchungsgegenständlichen Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber GRAZE bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Modelhonorars.
§ 4 Rücktritt von der Buchung
(1) Von einer Festbuchung kann jederzeit aus wichtigem Grund zurückgetreten werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Fälle höherer Gewalt sowie Umstände, die eine Durchführung des Auftrags unzumutbar machen. Der Rücktritt ist gegenüber GRAZE unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe unter deren Darlegung zu erklären.
(2) Ein Rücktritt aus anderen Gründen hat so viele Arbeitstage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind, mindestens jedoch 48 Stunden.
(3) Geht die Rücktrittserklärung bei GRAZE bis 12 Uhr mittags ein, so ist dieser Tag bei der Berechnung der Rücktrittsfrist i.S.v. Abs. 2 mitzuzählen. Samstag und Sonntag sind keine Arbeitstage. Es gilt deutsche Zeitrechnung.
(4) Der Rücktritt von Tages- und Stundenbuchungen kann bis zu 24 Stunden vor Arbeitsbeginn erklärt werden.
(5) Sagt das Model einen Auftrag nach Buchung ab, wird GRAZE bemüht sein, erforderlichenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.
(6) Erfolgt ein Rücktritt nicht rechtzeitig i.S.d. vorstehenden Regelungen oder ohne wichtigen Grund, ist das vereinbarte Honorar gem. § 2 zu bezahlen. Entstandene Reisekosten sind auch bei rechtzeitiger Stornierung i.S.d. vorstehenden Regelungen in voller Höhe zu erstatten.
§ 5 Arbeitszeit des Models
(1) Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Leistung des Models in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr erbracht, im Falle einer Tagesbuchung mit einer Stunde Mittagspause.
(2) Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit.
(3) Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 Minuten wird in der Regel aus Kulanz nicht berechnet.
(4) Die gemeinsame An- und Abreise von Model und Kunde zwischen Hotel/Flughafen und Arbeitsort ist Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden in der Regel aus Kulanz nicht berechnet.
§ 6 Honorar des Models
(1) Das Honorar des Models setzt sich zusammen aus seiner Vergütung, dem Entgelt für Nutzungsrechte sowie anfallender Umsatzsteuer.
(2) GRAZE geht bei einer Buchung und der Preisbemessung in Ermangelung anderweitiger Angaben des Kunden davon aus, dass es sich um Aufnahmen oder das Vorführen von Bekleidung und/oder zur Mode gehörenden Accessoires wie z.B. Nachtwäsche, Schmuck, Strümpfe, Schuhe, Frisuren, Brillen etc., welche in Verbindung mit Mode gestaltet werden, handelt (Modetarif). Hierauf bezieht sich das angebotene oder vereinbarte Honorar.
(3) Sollte der Auftrag statt dessen Miederwaren, Tagwäsche, Akt, Konsumgüterwerbung, Werbung mit Aufnahmen zum Modetarif und Werbefilme betreffen, ist auf das vereinbarte Honorar mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung und unbeschadet weitergehender Rechte pauschal ein Zuschlag in Höhe von 100 % bei Akt und je 50 % im Falle von Miederwaren und Tagwäsche zu zahlen. Im Übrigen richtet sich die zu zahlende Vergütung nach dem Umfang der Nutzung.
(4) Mangels einer anderweitigen Regelung gilt außerdem jede Buchung durch einen Kunden als Tagesbuchung. Handelt es sich tatsächlich um eine Halbtags- oder Stundenbuchung, so beträgt das Honorar im Falle von Models, die am Arbeitsort ansässig sind, mindestens 50 % des Tageshonorars. Im Falle von nicht am Arbeitsort ansässigen Models beträgt es 100 %.
§ 7 Reisekosten und -spesen
(1) Der Kunde vergütet die An- und Abreise des Models zum und vom Arbeitsort dann, wenn sie ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit der Models (siehe dazu oben § 5 Abs. 1) erfolgt. Die Reisetagevergütung beträgt bei Aufträgen - von bis zu 2 Arbeitstagen: 1/2 Tageshonorar, - ab 2 Arbeitstagen: keine Reisetagevergütung, es sei denn, die An- bzw. Abreise erstreckt sich über einen ganzen Arbeitstag.
(2) Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Fotomodellen nicht berechnet. Angefallene Taxikosten werden bei Halbtags- und Stundenbuchungen vollständig, ansonsten nur ab Stadtgrenze berechnet. Bei gemeinsamen Reisen werden ab Flughafen/Bahnhof des abreisenden Models die entstandenen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Kunden getragen. Die Erstattung erfolgt entweder pauschal nach den steuerlichen Richtsätzen pro Arbeitstag oder gegen Vorlage der Belege. Ist das Model für mehrere Kunden am Arbeitsort tätig, so sind die entstandenen Kosten den jeweiligen Arbeitstagen entsprechend aufzuteilen.
§ 8 Honorarzahlung
(1) Der Honoraranspruch entsteht mit Ausführung des Auftrags. Er ist spätestens bei Rechnungserhalt ohne Abzüge in Euro zur Zahlung fällig.
(2) Reisekosten werden nach Wahl von GRAZE in Landeswährung oder in Euro zum Ankaufskurs bezahlt.
§ 9 Leistungsstörungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, beim Auftreten von Leistungsstörungen und Problemen GRAZE umgehend unter Angabe aller zur Beurteilung und Problemlösung erforderlichen Informationen zu informieren. Soweit möglich soll eine fotografische Dokumentation erfolgen. Für Hairstyling, Styling und Make-up ist das Model nicht verantwortlich. Bei vom Model zu vertretenden Leistungsstörungen, welche die Auftragsdurchführung unmöglich machen, entfällt der Anspruch auf Honorar und Reisekostenerstattung. Werden mit dem Model dennoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf Ansprüche und Rechte aus Leistungsstörung.
(2) Bei schuldhafter Verspätung des Models (Verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) hat das Model entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert das Model seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.
(3) Bei risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für das Model abzuschließen. Ist GRAZE das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist das Model berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.
(4) Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Models und von GRAZE aus jedem Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Einräumung von Rechten
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung werden ausschließlich dem jeweiligen Vertragspartner/Kunden Rechte an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstandenen Bildern für den Zeitraum von einem Jahr zur Nutzung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ausschließlich zu dem vereinbarten Verwendungszweck, für das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens jedoch 2 Monate nach Erstellung der Bilder.
(2) Jede weitergehende Nutzung, insbesondere für Poster, Plakate, Internet, Verpackungen, Displays, Videos, sowie jede Nutzung des Modelnamens bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch GRAZE als Vertreterin des Models. Eine digitale Speicherung der Aufnahmen ist grundsätzlich nicht gestattet und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung unter konkreter Angabe des Verwendungszwecks möglich.
(3) Alle Rechte an Aufnahmen, Vervielfältigungen, Bearbeitungen usw. gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars, der Buyouts, der Agenturprovision und sämtlicher Kosten auf den Auftraggeber über. Jegliche Nutzung vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig. Die Übertragung der Rechte erfolgt lediglich in dem zur Erfüllung des o.g. Zwecks erforderlichen Umfang. Es gelten die GRAZE Buchungsbedingungen als AGB.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Kunde, GRAZE und Model) findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich der Nutzungsrechte ist der Sitz von GRAZE.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buchungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen nur nach vorheriger Absprache Seite 6 von 6 mit GRAZE vorzunehmen und es zu unterlassen, Models in direktem Kontakt zu Buchungsänderungen oder -ergänzungen anzuhalten.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nah kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
(4) Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Dortmund.